Am 13. September 2022 hat das Bundesarbeitsgericht in Erfurt in einem Urteil festgestellt, dass Arbeitgeber laut Arbeitsschutzgesetz ab sofort dazu verpflichtet sind, die geleistete Arbeitszeit ihrer Arbeitnehmer zu erfassen. Der Europäische Gerichtshof hatte dies bereits im Mai 2019 per Urteil für alle EU-Länder verfügt. Die Art und Weise, ob die Erfassung der Arbeitszeit wie früher mit Stundenzetteln, Stechuhren oder mit heute auch elektronischen Systemen erfolgt, ist freigestellt. Arbeitgebern droht bei Verstößen gegen die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitszeiterfassung - in der Regel kontrollieren Zollbeamte oder Arbeitsschutzbehörden - ein saftiges Bußgeld bis zu 30.000 Euro.
Acht Stunden Arbeitszeit pro Tag, 48 Stunden pro Woche und eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden zwischen Arbeitsende und erneutem Arbeitsbeginn gilt es einzuhalten und zu dokumentieren. Bis zu zehn Arbeitsstunden an einem Tag sind in Überstundenregelungen möglich.
Und weil das Thema vielen Unternehmern derzeit unter den Nägeln brennt, gab es dazu beim WSB-Get Together am Donnerstag, 2. Februar, ab 18.30 Uhr, im Restaurant „In aller Munde“ im Bergedorfer Schloß, in Vorträgen jede Menge Informationen von Arbeitsrecht-Fachanwalt Markus Illmer aus der Kanzlei Klemm & Partner sowie von Jens Mönnig, Inhaber Cleanguide Management. Beide standen auch in anschließend lebhafter Diskussion Rede und Antwort.
An dem Informationsabend nahmen gut 25 WSB-Mitglieder, darunter mehrere neue Mitglieder, teil. WSB Geschäftsführer Marc Wilken begrüßte die Runde. Andreas (Andi) Kilonzo, Chef des Restaurants „In aller Munde“ und ebenfalls WSB-Mitglied, sorgte mit seinem Team für die Bewirtung der Gäste. Und Kilonzo hatte natürlich auch Fragen zur Arbeitszeiterfassung. In der Gastronomie, wo in Spitzenzeiten auch Aushilfskräfte beschäftigt werden, geht es ebenso um korrekte Erfassung der Beschäftigten und deren Arbeitszeiten. Jens Mönnig nannte Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung.